Gesetzliche Krankenversicherung: 
Da seit vielen Jahren eine massive Unterversorgung existiert, müssen gesetzlich Versicherte oft monatelang auf einen Therapieplatz warten. Die „Notfallregelung bei Unterversorgung“ (§13 Abs. 3 SGB V) besagt, dass bei unzumutbarer Wartezeit Ihre Krankenkasse die Behandlung bei einem nicht kassenzugelassenen Therapeuten erstatten muss. Dieser Anspruch auf Kostenerstattung ist gesetzlich geregelt und gilt gegenüber allen gesetzlichen Krankenkassen. 
Dadurch ist die Kostenübernahme einer Psychotherapie auch in einer Privatpraxis in Ausnahmefällen möglich.
Bitte beachten Sie, dass die gesetzlichen Krankenkassen nicht die vollen Kosten erstatten, so dass ein Zuzahlungsbeitrag entsteht: 

Probatorische Sitzung: Erstattung durch Krankenkasse 84,61 € von 134,06 €   
Biografische Anamnese: Erstattung durch Krankenkasse 84,37 € von 123,34 €
Kurzzeit-/Langzeittherapie: Erstattung durch Krankenkasse 112,30 € von 134,06 €

Um eine Chance zu haben das Kostenerstattungsverfahren genehmigt zu bekommen, benötigt es leider sehr viel Einsatz von Ihrer Seite aus im Vorfeld. 

Folgende Schritte empfehle ich:

1. Anruf bei Ihrer Krankenkasse
Rufen Sie Ihre Krankenkasse an und fragen Sie, wie Sie am besten erfolgreich einen Antrag auf außervertragliche Kostenerstattung für Psychotherapie stellen können. Erkundigen Sie sich, welche Unterlagen zur Antragstellung erforderlich sind. 

2. Kurze Anfrage an mich, ob Therapieplatz verfügbar ist

3. Besuch einer psychotherapeutischen Sprechstunde bei einer/m kassenzugelassenen Therapeuten/in
Terminvereinbarung über die Tel. 116117 möglich, (PTV 11 Formular mitgeben lassen)

3. Fehlenden Therapieplatz nachweisen
Ist ihre Krankenkasse prinzipiell zur Kostenübernahme bereit, kontaktieren Sie fünf (manche KK fordern zehn) Therapeuten mit Kassenzulassung. Notieren Sie sich Name, Datum, Uhrzeit und Ergebnis des Telefonats (z. B. Therapeut*in Mustermann, Mustermannstr. 1, Heiligenhaus 01.02.2020, 13.45h, Wartezeit 8 Monate bis zur Therapieaufnahme/Therapeut*in hat nicht zurückgerufen). Fragen Sie nach, wann Therapiebeginn wäre und nicht nur ein Erstgespräch stattfinden würde. Ein Erstgespräch führt meist nur zur Aufnahme auf die Warteliste.

4. Konsiliarbericht und Dringlichkeitsbescheinigung:
Vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt (z. B. Hausärztin/Hausarzt, Psychiater*in, Neurologin/Neurologen) zur Erstellung der Bescheinigungen.

5. Kontaktieren Sie mich zur Vereinbarung eines verbindlichen, kostenpflichtigen Erstgesprächs. Sollte Ihre Krankenkasse weitere Unterlagen (bspw. Nachweis meiner Approbation und Arztregistereintrag) benötigen, reiche ich diese gerne bei Ihrer Krankenkasse ein. Dazu benötige ich die email Adresse Ihrer Sachbearbeiterin/Ihres Sach-bearbeiters.
Ausführliche Informationen und hilfreiche Tipps finden Sie auch in dem sieben-seitigen Ratgeber zur Kostenerstattung der BundesPsychotherapeuten Kammer:
 
Ratgeber